Vereinbarung
zur gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO
zwischen
vonSundG UG (haftungsbeschränkt)
Echinger Straße 1a
80805 München
- FrischesZeug -
und
-Hof-
Präambel:
Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Verantwortlichen (nachfolgend auch: Parteien genannt) bei der gemeinsamen Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Verkaufs von Waren auf dem Marketplace FrischesZeug und die Abwicklung der Zahlung für die Waren. Diese Vereinbarung findet auf alle Tätigkeiten Anwendung, bei denen die Verantwortlichen, oder durch sie beauftragte Auftragsverarbeiter, personenbezogene Daten der Nutzer:innen der Plattform verarbeiten. Die Parteien haben die Mittel und Zwecke der nachfolgend hier beschriebenen Verarbeitungstätigkeiten gemeinsam festgelegt.
§ 1 Gemeinsame Verantwortung und Verantwortung im jeweiligen Wirkbereich
(1) Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten der Nutzer:innen. Während der Dauer der Vermittlung verarbeiten die Parteien die personenbezogenen Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO.
(2) Die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten verteilen sich wie folgt: Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer:innen, die sich auf die Nutzung des Marketplaces (Kaufvermittlung) bzw. Prüfung der Anfrage an den Hof richten (Vermittlung), ist FrischesZeug eigenständiger Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die die Abrechnung des Kaufs betreffen, Prüfung des Zahlungseingangs und Weiterleitung von Rechnung und Zahlungseingang ist der Hof eigenständig verantwortlich i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
§ 2 Kategorien der verarbeiteten Daten
Im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit sind beide Parteien für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Kaufes zuständig. Gegenstand der Verarbeitung, deren Rechtsgrundlage Art. 88, 6 I b), c) u. f), 9 II b) DSGVO, §§ 22 I Nr. 1 a), 24 I Nr. 2 u. III, 26 BDSG sind, sind die Datenkategorien:
• Kontaktdaten
• Kontodaten
§ 3 Allgemeiner Umgang mit Daten, Umsetzung der Grundsätze der DSGVO, Datensicherheit
(1) Jede Partei gewährleistet jeweils die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der durch sie auch im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit durchgeführten Datenverarbeitungen. Die Parteien ergreifen jeweils alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Rechte der betroffenen Personen, insb. nach den Art. 12 – 22 DSGVO, innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit gewährleistet werden können bzw. sind. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass nur personenbezogene Daten erhoben werden, die für die rechtmäßige Abwicklung der Vermittlung des Kaufvertrages und der Zahlungsabwicklung zwingend erforderlich sind. Im Übrigen beachten beide Vertragsparteien den Grundsatz der Datenminimierung i. S. v. Art. 5 I c) DSGVO.
(2) Die Parteien stellen innerhalb ihres Wirkbereichs sicher, dass alle mit der Datenverarbeitung befassten Mitarbeitenden die Vertraulichkeit der Daten gem. Art. 28 III, 29, 32 DSGVO für die Zeit ihrer Tätigkeit, wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wahren, und dass diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend auf das Datengeheimnis verpflichtet und in die für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz eingewiesen werden. Die Parteien haben eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass sie sämtliche in Bezug auf die Daten bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einhalten. Sie haben hierzu angemessene Datensicherheitsvorkehrungen (Art. 32 ff. DSGVO) zu treffen. Dies gilt insb. im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit.
(3) Die Implementierung, Voreinstellung und der Betrieb der Systeme sind unter Beachtung der Vorgaben der DSGVO und anderer Regelungswerke, insb. unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes durch design- und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, sowie unter Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchzuführen.
(4) Die Parteien speichern die personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
§ 4 Betroffenenrechte
(1) Betroffene Personen können die ihnen aus Art. 15 – 22 DSGVO zustehenden Rechte gegenüber beiden Vertragsparteien geltend machen.
(2) FrischesZeug und der Hof verpflichten sich, der Auskunftspflicht gem. Art. 15 DSGVO nachzukommen.
(3) Die Parteien stellen sich bei Bedarf die für die Erfüllung der Betroffenenrechte erforderlichen Informationen aus ihrem jeweiligen Wirkbereich gegenseitig zur Verfügung.
(4) Soweit sich eine betroffene Person an eine der Parteien in Wahrnehmung ihrer betroffenen Rechte wendet, insb. wegen Auskunft, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, verpflichten sich die Parteien, dieses Ersuchen unverzüglich, unabhängig von der Pflicht zur Gewährleistung des betroffenen Rechtes, an die andere Partei weiterzuleiten. Diese ist verpflichtet, der anfragenden Vertragspartei die zur Auskunftserteilung notwendigen Informationen aus ihrem Wirkbereich unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(5) Sollen personenbezogene Daten gelöscht werden, informieren sich die Parteien zuvor gegenseitig. Die jeweils andere Partei kann der Löschung aus berechtigtem Grund widersprechen, etwa sofern sie eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht trifft.
§ 5 Erfüllung von Informationspflichten
(1) Die Parteien verpflichten sich, der betroffenen Person die gem. Art. 13 u. 14 DSGVO erforderlichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Parteien sind sich einig, dass der Hof die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Kauf und Abrechnung über FrischesZeug den Nutzer:innen bereitstellt und FrischesZeug die Information für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Bezug auf die Nutzung des Marketplaces und Vermittlung des Kaufes bereitstellt.
(2) FrischesZeug verpflichtet sich, den wesentlichen Inhalt der Vereinbarung über die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen (Art. 26 II DSGVO).
§ 6 Melde- und Benachrichtigungspflichten, Dokumentation, Verarbeitungsverzeichnisse
(1) Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich und vollständig, wenn sie bei der Prüfung der Verarbeitungstätigkeiten und/oder der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten in Bezug auf datenschutzrechtliche Bestimmungen feststellen.
(2) Beiden Parteien obliegen die aus Art. 33 u. 34 DSGVO resultierenden Melde- und Benachrich-tigungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen für ihren jeweiligen Wirkbereich. Die Parteien informieren sich unverzüglich gegenseitig über die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde und leiten sich zur Durchführung der Meldung erforderliche Informationen jeweils unverzüglich zu.
(3) Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO erforderlich, unterstützen sich die Parteien gegenseitig.
(4) Dokumentationen im Sinne von Art. 5 II DSGVO, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, werden durch jede Partei entsprechend den rechtlichen Befugnissen und Verpflichtungen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt.
(5) Die Parteien nehmen die Verarbeitungstätigkeiten in das Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 I DSGVO auf, auch und insbesondere mit einem Vermerk zur Natur des Verarbeitungsverfahrens in gemeinsamer oder alleiniger Verantwortung.
§ 7 Auftragsverarbeiter
(1) Die Parteien verpflichten sich, beim Einsatz von Auftragsverarbeitern im Anwendungsbereich dieser Vereinbarung einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO abzuschließen und dies der jeweils anderen Partei rechtzeitig anzuzeigen. Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung oder der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers kann die andere Partei die Beauftragung ablehnen.
(2) Die Parteien informieren sich gegenseitig rechtzeitig über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung von als Subunternehmern eingesetzten Auftragsverarbeitern und beauftragen nur solche Subunternehmer, die die Anforderungen des Datenschutzrechts und die Festlegungen dieses Vertrages erfüllen. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der personenbezogenen Daten auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
§ 8 Haftung
(1) Unbeschadet der Regelungen dieses Vertrages haften die Parteien im Außenverhältnis und im Innenverhältnis, nur für Schäden, die innerhalb ihres jeweiligen Wirkbereiches entstanden sind.
(2) Im Übrigen gelten im Innenverhältnis zwischen FrischesZeug und dem Hof die Haftungsregelungen des Hauptvertrages.
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